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Dokument-ID: 303108
E 7 Zur gänzlichen Unwirksamkeit der mündlichen Mietzinsvereinbarung
OGH: Nach § 16 Abs 8 MRG sind Mietzinsvereinbarungen nur insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach § 16 Abs 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgeblich.