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Dokument-ID: 829929
3.5 Bindungswirkung genehmigter und durchgeführter Änderungen, Genehmigungspflicht bei Rückgängigmachung?
OGH: Gemäß § 16 Abs 2 WEG ist ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt, sein Objekt durch bauliche Maßnahmen zu verändern oder auch Widmungsänderungen vorzunehmen. Fehlt es an der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bzw der Genehmigung durch einen Außerstreitrichter, darf er solche allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen vornehmen.