Neu
Dokument-ID: 521684
6.5 Die Negativbestätigung
§ 5 Abs 4 WrAuslGEG sieht vor, dass der Magistrat der Stadt Wien den Umstand einer fehlenden Bewilligungspflicht nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG auf Verlangen des Rechtserwerbers schriftlich zu bestätigen hat.