6.12 Zum Vorkaufsrecht an bloßen Liegenschaftsteilen
OGH: Jeder Grundbuchskörper ist, wie in § 3 Abs 1 GBG angeführt, als einheitliches Ganzes zu betrachten. Vorkaufsrechte können sich aus diesem Grund nur auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen und nicht nur auf die Teile, die es betreffen soll. Daraus ergibt sich, dass sich ein Vorkaufsrecht sehr wohl nur auf einen bestimmten Teil des Grundstückes beziehen kann, auch wenn die Belastung auf dem ganzen Grundbuchskörper formell einzuverleiben ist. Es gilt demnach eine einheitliche Behandlung des Grundbuchskörpers.