E 50 Unterlassung der widmungswidrigen Nutzung bei unspezifischer Geschäftsraumwidmung
OGH: Die Klage richtete sich darauf, den Beklagten schuldig zu erkennen, eigenmächtige Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie insbesondere die Herstellung von Durchbrüchen an der Außenhaut des Gebäudes oder den Austausch von Türen, zu unterlassen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, insbesondere aber, die widmungswidrige Nutzung seiner Wohnungseigentumsobjekte zu unterlassen, insbesondere die Nutzung der Objekte im Erdgeschoß als Veranstaltungssaal, Gastronomiebetrieb oder Wohnung. Das Berufungsgericht wies das Begehren der Kläger, die Nutzung des Objekts der Liegenschaft als Gastronomiebetrieb zu unterlassen, ab und gab dem Klagebegehren im Übrigen statt.