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Alexander Scheer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.3 Haftung nach § 93 StVO

In § 93 StVO normiert die Straßenverkehrsordnung, dass die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass es entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in dem Zug befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vom Schnee und von Verunreinigungen gesäubert sein müssen, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Für den Fall, dass Gehsteige nicht vorhanden sind, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt oder nicht, hängt nicht von subjektiven Umständen ab, sondern ist objektiv danach zu beurteilen, ob die Straße Teil des Straßennetzes innerhalb eines so gekennzeichneten (flächigen) Ortsgebiets ist, was an der Verbauung des Gebiets, nicht aber an der Widmung, zB in Bau oder Grünland, zu messen ist (OGH 14.02.2012, 2 Ob 225/11v).

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