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Dokument-ID: 932271
E 17 Zum Lagezuschlag in „Gründerzeitvierteln“
OGH: Bei Vornahme der Zuschläge oder Abstriche hat sich der Richter an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren. Dabei sollen nicht alle Ausstattungsdetails gesondert bewertet und die so gewonnenen Zu- und Abschläge einfach zusammengerechnet, sondern vielmehr eine Gesamtschau durchgeführt werden. Ob und in welcher Höhe Zuschläge zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, ist eine Frage des Einzelfalls.