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Dokument-ID: 706142
1.41 Wichtiges Interesse an der Anbringung eines Garagentors
OGH: Ein „wichtiges Interesse“ an der Änderung eines Wohnungsobjekts liegt dann vor, wenn die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung des Objekts zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wobei bei allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Inanspruchnahme als Kriterium herangezogen wird.