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Dokument-ID: 622794
E 1 Zur Benützungsregelung im Sinne des § 835 ABGB – Beispiel Wasserentnahmestelle
OGH: Aus dem in casu vorliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich ein Fruchtgenussrecht der Antragstellerin am Miteigentumsanteil des Zweitantragsgegners, zu dessen Umfang auf eine Benützungsvereinbarung vom 01.02.2000 verwiesen wird.