§ 4 BTVG
Vertragliche Umschreibung des Vertragsobjekts (§ 4 Abs 1 Z 1 BTVG)
Bis zur Novelle 2008 war es strittig, ob und in welchem Umfang der Bauträger durch Pläne sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibungen den Erwerber über den „eigentlichen“ Vertragsgegenstand hinaus auch über die Gestaltung der Gesamtanlage zu informieren hätte. Kallinger/Gartner/Stingl meinten zum BTVG aF bezüglich der in den Bauträgervertrag einzubeziehenden Pläne, dass unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (lediglich) der Plan der gegenständlichen Einheit in den Vertrag einzubeziehen sei, andere Pläne nur so weit, wie es für den Erwerber von Interesse sei und seine Position als Inhaber und Rechten an (insbesondere allgemeinen Teilen) der Liegenschaft berühre.