E 22 Zur Bekanntmachung des Umlaufbeschlusses
OGH: Dem OGH zufolge tritt die Bindungswirkung eines Umlaufbeschlusses ein, sobald die Abstimmungserklärung der Wohnungseigentümer allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen somit die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen auf andere Weise dokumentiert ist.