E 20 Wirkung der Formalvollmacht der Hausverwaltung bei unterlassener Beschlussfassung durch die Eigentümer
OGH: Der Kläger im gegenständlichen Verfahren ist Eigentümer von Anteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Die Wohnung befindet sich im obersten Stockwerk. Zur Betreuung der Liegenschaft waren seit langem zwei Hausverwaltungen nebeneinander tätig. Die Nebenintervenientin ist die „Hausverwaltung der oberen Stockwerke“. Der Beklagte ist ein Kommunikationsanbieter. Dieser errichtete nach Erlangung sämtlicher Genehmigungen auf dem Gebäude eine Sendemastenanlage inklusive Klimagerät.