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Dokument-ID: 1003161
E 23 Wie weit geht die Duldungspflicht des Wohnungseigentümers?
OGH: Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts unter anderem darüber verlangen, dass Arbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 durchgeführt werden.