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Dokument-ID: 680330
12.3 Die Abwehr von Emissionen
§ 364 ABGB bietet Schutz vor Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliches. Der Eigentümer des durch diese Einwirkungen belästigten Grundstücks kann diese insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen.