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Neu Dokument-ID: 378946

Judikatur | Leitsatz

E 2 Duldungspflicht des Mieters bei Errichtung eines Aufzugs

Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses notwendig oder zweckmäßig ist.

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