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Dokument-ID: 1176068
5.2.6 Erweiterte beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen idF BGBl 36/2024
Gem § 28 Abs 3 Z 2 EStG idF BGBl 36/2024 gilt:
„Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die
- eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die
- eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die Kriterien für diese Plausibilisierung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.“