E 14 Zur Abtretung an die Eigentümergemeinschaft und zum Verjährungsbeginn
OGH: Der Wohnungseigentümer kann seine die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abtreten (§ 18 Abs 2 Fall 1 WEG). Mit der Abtretung erwirbt die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und kann sie im eigenen Namen geltend machen. Es sind die allgemeinen Grundsätze der Zession anzuwenden; die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe, weswegen auch der Beginn des Laufs der Verjährung des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung nicht verändert wird.