1.29 Löschung der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG 2002
OGH: Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung eines Wohnungseigentums eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist nach Antrag des bestellten Treuhänders die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Zweck der Anmerkung der Rangordnung ist die Sicherung der Rechte der potenziellen Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger.