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Dokument-ID: 785905
E 11 Zur Schutzpflicht des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren
OGH: Die Verwaltung einer Liegenschaft obliegt dem Verwalter gem § 20 Abs 1 Satz 2 WEG 2002.
Für die Durchführung von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf dieser keines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Maßgeblich ist sein eigenes pflichtgemäßes Ermessen. Allerdings ist er verpflichtet – nicht gesetzwidrige – generell oder für den Einzelfall erteilte Weisungen der Mehrheit zu befolgen. In Fällen von gesetzwidrigen Weisungen sind diese unbeachtlich.