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Dokument-ID: 1080983
§ 15a WGG
Vereinbarung eines Fixpreises (Abs 1)
Gem § 15a Abs 1 WGG ist abweichend von den §§ 13 und 15 WGG – die die Vereinbarung eines unter Bedachtnahme auf § 13 WGG angemessenen Preises anordnen – unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23 WGG, insbesondere dessen Abs 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.