E 5 Zur Wirksamkeit einer vom Mieter erklärten Aufrechnung – Schutzzweck des § 33 Abs 2 MRG
OGH: Bei einer in einem beidseitigen Unternehmergeschäft vereinbarten einseitigen Aufrechnungsausschlussklausel, welche dem Mieter die Möglichkeit entzieht allfällige Schulden des Vermieters durch zurückbehalten des Mietzinses zu kompensieren, ist § 6 Abs 1 Z 8 KSchG analog anzuwenden, wenn eine dem Konsumentengeschäft vergleichbare Ungleichgewichtslage zwischen Mieter und Vermieter besteht. Eine solche liegt in diesem Fall allerdings nicht vor, weshalb das Bestehen eines Mietzinsrückstandes bejaht wird.