3.34 Bestehen die Pflichten gem § 37 Abs 4 WEG 2002 auch bei Begründung des Wohnungseigentums ohne Gründungshelfer?
OGH: Mit Einbeziehung des gem § 37 Abs 4 WEG 2002 dem Wohnungseigentumsbewerber zu übergebenden Gutachtens über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses gilt der darin beschriebene Bauzustand als bedungene Eigenschaft. Wird in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, kein solches Gutachten einbezogen, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Dies ist eine gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht.