§ 15b WGG
Allgemeines zu den §§ 15b bis 15h WGG
Die §§ 15b bis 15h WGG betreffen die nachträgliche (Wohnungs-)Eigentumsübertragung. Wesentliche Voraussetzung einer nachträglichen Übertragung ist, dass „die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist“ (so § 15b Abs 1 lit a WGG). Daraus erklärt sich auch die alternative Bezeichnung „Mietkauf“ – zuerst mieten, dann (optional) kaufen. Damit grenzen sich die §§ 15b bis 15h WGG gleichzeitig von den §§ 15 und 15a WGG ab, die daran anknüpfen, dass „die erste Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist“ (so § 15 Abs 1 erster Satz WGG), und auf diese Weise die „unmittelbare“ Übertragung zum Gegenstand haben.