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Dokument-ID: 832498
E 13 Zur Zulässigkeit der Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes sowohl zu Wohn- als auch zu Geschäftszwecken
OGH: Unter Widmung ist die zwischen den Wohnungseigentümern vereinbarte Art der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjektes zu verstehen (vgl Hausmann in Hausmann/Vonkilch, WEG³ § 3 WEG Rz 14c).