4.27 Zur Rechtswirksamkeit einer vor dem 01.09.1975 abgeschlossenen Aufteilungsvereinbarung und ihrer Überbindung
OGH: Die Rechtswirksamkeit einer vor dem 1. September 1975 (Inkrafttreten des WEG 1975) abgeschlossenen Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel ist nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Vorschriften zu beurteilen. Nach dem WEG 1948 bedurfte eine solche keiner Schriftform und konnte auch mündlich oder konkludent zustande kommen, entfaltete jedoch nur schuldrechtliche Wirkung. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. September 1975 blieb sie (aufgrund des Schriftlichkeitsgebots) nur dann weiterhin aufrecht, wenn sie vom Rechtsvorgänger auf seinen (Gesamt-/Einzelrecht-)Nachfolger vertraglich überbunden oder von diesem durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde. Das vom WEG 1975 normierte Schriftformerfordernis gilt nur für den der seinerzeit konkludent geschlossenen Vereinbarung neu beitretenden Miteigentümer und ist schon dann eingehalten, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrags in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat.