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Dokument-ID: 919445
E 5 Kommt juristischen Personen ein Persönlichkeitsrecht auf Wahrung ihrer Privat- bzw Geheimsphäre zu?
OGH: § 16 erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an und ist ua Basis für das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre. Dieses schützt insbesondere gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person, etwa durch geheime Bildaufnahmen und fortdauernde unerwünschte Überwachungen.