E 11 Zur einvernehmlichen Auflösung eines Mietverhältnisses
OGH: Nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Der OGH billigt die Ansicht, dass für die wirksame Kündigung eines Bestandverhältnisses durch den Mieter gem § 33 Abs 1 MRG aus Gründen der Rechtssicherheit und des Mieterschutzes die strenge Schriftform im Sinn der Unterschriftlichkeit erforderlich ist. Nach der Judikatur ist die rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet.