1.52 Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Teilung eines WE-Objekts
Da § 16 WEG 2002 weitgehend § 13 Abs 2 WEG 1975 entspricht, hat der OGH seine diesbezügliche Rechtsprechung, wonach die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts eine Änderung darstellt, die nach § 13 Abs 2 WEG 1975 zu beurteilen ist, übernommen. Somit ist für das Grundbuchverfahren erforderlich, dass ein urkundlicher Nachweis über das Einverständnis aller Miteigentümer mit der (bereits erfolgten oder beabsichtigten) Änderung vorliegt, ansonsten liegt ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG vor.