1.42 Einbruchschutzmaßnahmen (Sicherheits-Gittertür) als genehmigungsbedürftige Änderung
OGH: Zu Änderungen ist laut § 16 Abs 2 WEG 2002 der Wohnungseigentümer berechtigt. Solche Änderungen sind derart beschaffen, dass sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben. Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft beansprucht, so muss die Änderung darüber hinaus entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers geschuldet sein. Für die Zulässigkeit einer Änderung kommt es vor allem darauf an, ob sie dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem üblichen Stand entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Dazu zählen ebenso Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen. Ob diese der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsanwender ein großer Ermessensspielraum eingeräumt.