1.26 Zur Rechtswirksamkeit eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses
OGH: § 24 WEG 2002 regelt die Grundsätze der Willensbildung einer Eigentümergemeinschaft. Die Willensbildung erfolgt demnach vor allem über die Eigentümerversammlung, jedoch können Beschlüsse auch auf anderem Wege schriftlich zustande kommen (§ 24 Abs 1 WEG 2002). Ein Beispiel dafür wären Umlaufbeschlüsse, welche in Form von Unterschriftenlisten oder mit Hilfe schriftlicher Befragungen durchgeführt werden können. Es bedarf im Vorfeld keiner gesonderten Beschlussfassung oder Verständigung über eine derartige Vorgehensweise. Wie bereits in früherer Judikatur entschieden, ist es möglich, sowohl die Auflösung des Verwaltungsvertrages als auch die Rücknahme einer solchen Auflösung mittels Umlaufbeschlusses zu beschließen.