Neu
Dokument-ID: 1080992
§ 15d WGG
Allgemeines
§ 15d WGG betrifft wie die §§ 15b und 15c und §§ 15e bis 15h WGG die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum (auch Mietkauf), setzt also voraus, dass „die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist“ (so § 15b Abs 1 lit a WGG). Vgl allgemein zur nachträglichen – auch im Gegensatz zur „unmittelbaren“ – Übertragung die einleitenden Kommentierungen zu § 15b WGG.