E 1 Erfolgsbegriff bei Maklerprovision: Kein Provisionsanspruch bei Vorverträgen
OGH: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist an das Grundgeschäft gebunden. Er steht dann nicht zu, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen aufgelöst wird. Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten, sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des Vorvertrages bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hierzu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.