§ 27 WGG
Überblick
Die Bestimmung des § 27 WGG, die seit der Stammfassung lediglich geringfügige Änderungen erfuhr, widmet sich unter dem Titel der „Rechtswirkungen der Anerkennung“ ausschließlich den der Bauvereinigung obliegenden Pflichten gegenüber Behörden sowie dem Revisionsverband. Vgl in diesem Sinne auch RV 1979, 21: Die Bestimmungen (…) haben die mit der Anerkennung verbundenen Verpflichtungen der gemeinnützigen Bauvereinigungen zum Inhalt. Diese Verpflichtungen betreffen in erster Linie die regelmäßige Prüfung durch den Revisionsverband und die von der Behörde angeordneten oder vorgenommenen Prüfungen. (…)