4.4 Verfahren für die Geltendmachung von Sonderausgaben
Amtswegigkeit
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt wurde, sind die Sonderausgaben von Amts wegen abzuziehen, soweit sie der Abgabenbehörde bekannt geworden sind. (VwGH 30.10.61, 1863/59, 2.4.74, 403/74) Dies geschieht in der Regel durch das Vorbringen des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Steuererklärung oder einer Arbeitnehmerveranlagung. Beim Verlustabzug ist das Vorliegen des Tatbestandes aufgrund der vorangegangenen Veranlagung aus den Akten ersichtlich. Ansonsten hat die Abgabenbehörde den Antrag des Steuerpflichtigen in jeder Hinsicht zu prüfen. Ist der Abgabenbehörde bekannt, dass ein Sonderausgabenanspruch vorgelegen hat, dann hat die Behörde nachzufragen, ob der Anspruch noch besteht und in der Folge amtswegig zu berücksichtigen (VwGH 2.4.74, 403/74). Hat der Steuerpflichtige zB einen Irrtum bei der Subsumption der von ihm geltend gemachten Aufwendungen begangen, dann hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob eine Geltendmachung unter einer anderen begünstigenden Bestimmung möglich ist. (VwGH 30.10.61, 1863/59) Hat der Steuerpflichtige zB Sonderausgaben als Werbungskosten geltend gemacht oder umgekehrt, dann hat die Abgabenbehörde die geltend gemachten Aufwendungen unter dem richtigen Titel zu berücksichtigen. Die amtswegige Wahrnehmung von Sonderausgaben endet aber dort, wo die Abgabenbehörde eigene Erhebungen anstellen müsste, um zu der Kenntnis zu gelangen, ob ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Geltendmachung von Sonderausgaben besteht oder nicht.