E 22 Erhaltungspflicht des Vermieters bei Undichtheit von Innenfenstern?
OGH: Es stand zur Frage, ob – wie vom Rekursgericht festgelegt – die Antragsgegner als Vermieter auch die Erhaltungspflicht für Innenflügel der Fenster treffe. Aus technischer Sicht trifft es zwar zu, dass bei aus Innen- und Außenflügeln bestehenden Fenstern die Innenflügel dicht sein müssten, während die Außenflügel nicht luftdicht sein dürften, damit eingedrungene Feuchtigkeit nach außen ablüften könne. Laut OGH kann jedoch aus diesem – bei jedem derartigen Fenster bestehenden bauphysikalischen Zusammenhang zwischen Innen- und Außenflügeln – nicht auf die rechtliche Einheit rückgeschlossen werden. Vielmehr hat es im Falle von Fenstern mit Innen- und Außenflügeln bei der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu bleiben, der zufolge den Vermieter die Erhaltungspflicht iSd § 3 MRG nur bezüglich der Außenflügel treffe.