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Dokument-ID: 631364
E 30 Zur Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG
OGH: In casu hat die Klägerin in der Kündigung ausdrücklich den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ziffernmäßig angeführt und geltend gemacht, dass die Beklagten, die offenbar eine Abneigung gegen Hunde haben, Hundehalter in der Wohnhausanlage massiv belästigten, beschimpften und bedrohten.