Neu
Dokument-ID: 1138979
2.3.1 Grenzüberschreitende Homeoffice-Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit)
Werden in mehreren Staaten Beschäftigungen ausgeübt, so richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitgeberstaat. Jedoch ist der Wohnsitzstaat zuständig, wenn in diesem ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Art 13 Abs 1 VO 883/2004). Ein „wesentlicher Teil“ bedeutet mehr als 25 % gem Art 14 Abs 5 der Durchführungsverordnung 987/2009.