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Dokument-ID: 1048578
E 13 Haftung der EigG für nicht rechtzeitig durchgeführte Erhaltungsarbeiten: Beispiel Schimmelbildung
OGH: Die Behebung eines ernsten Schadens (iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) des Hauses oder eines Wohnungseigentumsobjekts zählt nach der Rechtsprechung immer zur ordentlichen Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der dafür zahlungspflichtigen Eigentümergemeinschaft. Eine die Bausubstanz angreifende Schimmelbildung im Wohnungseigentumsobjekt stellt dem OGH zufolge – anders als oberflächliche Schimmelflecken – ernste Schäden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 dar.