E 10 Realteilung trotz Wertminderung?
OGH: In der Entscheidung 5 Ob 132/11i wurde die Rechtsansicht, eine Wertverminderung von 12,6 % oder 13,5 % sei beträchtlich und die Realteilung daher untunlich, auch in Anbetracht der absoluten Höhe des Wertverlusts nicht als korrekturbedürftig angesehen. In der Entscheidung 5 Ob 109/21x sprach der Fachsenat aus, dass eine Wertdifferenz von 11,76 % selbst unter Berücksichtigung der absoluten Höhe des Wertverlusts die Realteilung nicht hindere und somit keine Überschreitung des bestehenden Ermessensspielraums vorliege.