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Kommentar

§ 16 WGG

Allgemeines

§ 16 WGG regelt die Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses auf den einzelnen Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand. Auf die „Verteilungsbestimmungen des § 16 WGG“ verweist folglich auch der die Entgeltberechnung zum Gegenstand habende § 14 Abs 1 WGG.

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