3.20 Zulässigkeit einer Realteilung bei gleichzeitiger Zivilteilung?
OGH: Eine Liegenschaft, auf der 11 Reihenhäuser gebaut werden sollten, steht im Eigentum einer Privatstiftung, die jeweils 1/11-Anteil daran an eine der beklagten Parteien verkaufte, die das von der Privatstiftung genannte Unternehmen mit dem Bau ihres Hauses beauftragten. An beiden Liegenschaftsanteilen wurde eine Anmerkung iSd § 40 Abs 2 WEG 2002 über die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum ins Grundbuch eingetragen. Nach der Auflösung der in den Kaufverträgen genannten Baugesellschaft und einer Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde, in dem sich betroffene Liegenschaft befindet, die eine Gruppenbauweise, wie sie die Privatstiftung für die Liegenschaft vorgesehen hat, für unzulässig erklärte, begehrte die Privatstiftung die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft durch eine Realteilung, so dass die von den beklagten Parteien genutzte Fläche in deren Miteigentum bleiben und die restliche Fläche ins alleinige Eigentum der Privatstiftung fallen würde. Die Beklagten wendeten diesem Antrag ein, dass eine Realteilung ihnen nachteilig sein würde, da sie den Einfluss auf die Bebauung der restlichen Liegenschaft verlieren würde.