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Dokument-ID: 961090
E 58 Stellt die Benützung eines eigenen Hauses einen Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG dar?
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus.