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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.1 Abgrenzung zum Alleinvermittlungsauftrag

Bemühungsverpflichtung

Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom schlichten Maklervertrag dadurch, dass sich einerseits der Auftraggeber auf bestimmte Zeit bindet, dass jedoch andererseits der Immobilienmakler verpflichtet ist, sich um die Vermittlung zu bemühen. Im Alleinvermittlungsauftrag kann vereinbart werden und wird in aller Regel zweckmäßigerweise vereinbart, dass sich der Auftraggeber zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn der Alleinvermittlungsauftrag widerrufen wird oder wenn das Rechtsgeschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages durch den Auftraggeber selbst oder durch Vermittlung eines anderen Immobilienmaklers zustandekommt. Diese Provisionsvereinbarungen unterliegen als so genannte Vertragsstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht, sofern sie nicht von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen werden.

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