5.2.1 Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand
Vermietung und Verpachtung
Die Begriffe „Vermietung“ und „Verpachtung“ knüpfen nicht an das Zivilrecht an; maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts. Der wesentliche wirtschaftliche Gehalt einer Vermietung iSd § 28 Abs 1 Z 1 EStG besteht in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG zählen demnach auch Einkünfte aus der Einräumung dem Miet- oder Pachtrecht wirtschaftlich ähnlicher (auch dinglicher) Rechte, wie etwa eines Fruchtgenussrechts (VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0029).