6.14 Zur vorbehaltenen Möglichkeit des späteren Ausbaus eines Dachbodens im Wohnungseigentums-Althaus
OGH: Zu prüfen war die Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung iSd § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002, nämlich ob an dem allgemeinen Teil des Hauses (dem Dachboden) ein Veräußerungsvorbehalt wirksam abgeschlossen wurde. So wie in § 38 Abs 1 WEG 2002 angeführt, sind Vereinbarungen und Vorbehalte, soweit sie geeignet sind die Wohnungseigentümer in ihren Nutzungs- oder Verfügungsrechten unbillig zu beschränken oder tauglich sind, deren Rechte gänzlich aufzuheben, rechtsunwirksam. Dazu zählen nach Z 1 auch Verträge oder Vorbehalte betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft.