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Dokument-ID: 794213
17.7.4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Das WGG • [Fußnote: Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) idF BGBl 139/1979 idF I 100/2014.] trifft Regelungen für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet oder zum Zweck einer Sanierung größeren Umfangs erworben wurden.