17.7.1 Allgemeines zur Abgrenzung
Bei der Prüfung von Rechten und Pflichten von Vermietern und Mietern ist grundsätzlich zwischen dem Inneren des Bestandobjekts und den allgemeinen Teilen des Hauses bzw der Liegenschaft zu unterscheiden. Allgemeine Teile des Hauses sind jene, die örtlich oder funktional nicht nur einem oder einer begrenzten Anzahl an Mietgegenständen zugeordnet werden können. • [Fußnote: Beer/Vospernik in Illedits/Reich-Rohrwig, § 3 MRG Rz 14: Alle sich außerhalb der Mietgegenstände befindlichen Teile.] Diese allgemeinen Teile können für den Mieter dennoch von Bedeutung sein, beispielsweise um überhaupt Zugang in sein Mietobjekt zu erhalten. Jene Teile der Liegenschaft, die von einzelnen Bestandnehmern genutzt werden, gehören nicht zu den allgemeinen Teilen.