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Dokument-ID: 671234
8.4.1 Geltungsbereich desFern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG)
Allgemeines (Anwendungsbereich, In-Kraft-Treten)
Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (iSd § 1 KSchG • [Fußnote: Abgestellt wird also auf den Verbraucherbegriff des KSchG und nicht auf den engeren unionsrechtlichen Verbraucherbegriff, der etwa Gründungsgeschäfte von natürlichen Personen nicht umfasst (vgl § 1 Abs 3 KSchG).] ) (§ 1 Abs 1 FAGG).