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Dokument-ID: 704485
1.3.4 Grundsatz des bücherlichen Vormannes
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (§ 21 GBG – NZ 1986, 298). Das Prinzip des bücherlichen Vormannes ist ein formelles Prinzip, das auf die formelle Tatsache der Einverleibung des bisherigen Berechtigten abstellt.