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Neu Dokument-ID: 258883

Judikatur | Leitsatz

E 5 Zur Erhaltungspflicht des Vermieters

Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung, die ca 25.000 Wohnungseinheiten vermietet bzw überlässt und betreut. Das Bestandverhältnis ist aufrecht. Die Antragstellerin unterzeichnete bei ihrem Einzug in die Wohnung eine Wohnungsinventarliste, nach der sie sich verpflichtete, für die Instandsetzung und Wartung aller in der Wohnung befindlichen Gegenstände, ua des Heißwasserspeichers, zu sorgen und für die Kostentragung aufzukommen. Der in der Wohnung befindliche Heißwasserspeicher ist allerdings undicht und tropft. Die Antragstellerin begehrte, der Antragsgegnerin die Instandhaltung des Heißwasserspeichers binnen 14 Tagen aufzutragen.

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